Immer wieder erreichen die Zahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Beschwerden, dass Patienten während der üblichen Sprechzeiten, also außerhalb der Notfalldienstzeiten, zur Behandlung an den zahnärztlichen Notfalldienst verwiesen werden. Zumeist wird dieser Verweis damit begründet, dass die Behandlungskapazitäten erschöpft seien und es daher nicht möglich sei, zusätzliche Patienten zu behandeln. Die Begründung ist zwar verständlich, berufs- und vertragszahnarztrechtlich ist ein solches Vorgehen jedoch unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob „echte“ Notfallpatienten oder aber Patienten mit nicht akut behandlungsbedürftigen Beschwerden betroffen sind.
Jeder Zahnarzt ist berufsrechtlich verpflichtet, in akuten zahnärztlichen Notfällen Hilfe zu leisten. Verweigert er die Behandlung von Notfallpatienten, kann diese Verweigerung zudem den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung begründen. Dieser persönlichen Verantwortung kann sich der Zahnarzt nicht dadurch entziehen, dass er die Behandlung von Patienten mit akut behandlungsbedürftigen Beschwerden, die ihn während seiner Sprechzeiten aufsuchen, an den zahnärztlichen Notfalldienst verweist.
Sind die die Praxis aufsuchenden Patienten dagegen nicht akut behandlungsbedürftig, ist ein Verweis an den zahnärztlichen Notfalldienst ebenfalls nicht statthaft. Denn der zahnärztliche Notfalldienst hat sich grundsätzlich auf die Behandlung akut behandlungsbedürftiger Beschwerden zu beschränken. Keinesfalls dient der Notfalldienst dazu, einen fehlenden „Hauszahnarzt“ zu substituieren. Der Hinweis an einen Patienten ohne „Hauszahnarzt“, doch einmal den zahnärztlichen Notfalldienst aufzusuchen, würde nicht nur dem Sinn und Zweck eines organisierten Notfalldienstes widersprechen, sondern wäre auch gegenüber den zum Notfalldienst eingeteilten Kollegen in höchstem Maß unkollegial.
Aufgrund der Häufigkeit einschlägiger Beschwerden von Patienten, aber auch von notfalldiensthabenden Zahnärzten, sehen sich die Vorstände der ZÄK und KZV M-V veranlasst, verstärkt die berufs- und vertragszahnarztrechtliche Relevanz von unzulässigen Verweisen an den zahnärztlichen Notfalldienst zu prüfen. Sollte ein Berufsrechts- bzw. Disziplinarverstoß festzustellen sein, wird dieser künftig sanktioniert.