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Beratung und Schlichtung

Die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern sieht es als eine wichtige Aufgabe an, bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln, sofern sich diese auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern beziehen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Patienten und Zahnärzten steht sie weder auf der einen noch auf der anderen Seite, sondern genau in der Mitte. Mit dem genannten Ziel hat die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern einen Beratungsausschuss (- früher als Rechtsausschuss bezeichnet -) und einen Schlichtungsausschuss eingerichtet. Beide Ausschüsse stehen sowohl Patienten als auch Zahnärzten offen. Für bestimmte Leistungen fallen Gebühren an. Über die Arbeitsweise beider Ausschüsse sollen die folgenden Ausführungen informieren.

Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Arbeitsweise des Schlichtungsausschusses ist sowohl durch das Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern als auch durch eine vom Sozialministerium bestätigte Schlichtungsordnung geregelt. Ein Schlichtungsverfahren darf demnach nur eingeleitet werden, wenn beide am Streit Beteiligten diesem zustimmen. Es kann schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden. Das Schlichtungsverfahren zielt auf der Grundlage eines zahnmedizinisch und juristisch begründeten Vermittlungsvorschlages auf eine gütliche Streitbeilegung ab. Der Empfehlung des Ausschusses können die Streitbeteiligten folgen oder andere Wege einer Einigung suchen. Der Schlichtungsausschuss kann, ebenso wie der Beratungsausschuss, ein Sachverständigen­Gutachten zur fachlichen Klärung veranlassen.

Nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern sind von der Seite, die das Schlichtungsverfahren beantragt, 210,00 EUR zu entrichten. Für das Sachverständigen­Gutachten fallen 450,00 EUR an. Die Beträge sind im Voraus an die Kammer zu überweisen und können, sofern ein fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen wird, dem Schuldigen angelastet werden.

Beratungsausschuss

Der Beratungsausschuss hat die Aufgabe, zahnärztlich-fachlichen Rat zu erteilen und so Streitigkeiten möglichst ohne Einleitung eines eigentlichen Schlichtungsverfahrens beizulegen. Oft steht der Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung im Raum. Der Beratungsausschuss fordert daher regelmäßig zunächst vom beschuldigten Zahnarzt eine Stellungnahme ab und bewertet diese anhand der Behandlungsunterlagen. Auch eine Überprüfung von privaten Zahnarzt-Rechnungen ist möglich, die dann von der zuständigen Abteilung (GOZ-Referat) unserer Kammer-Geschäftsstelle vorgenommen wird. Nicht selten lässt sich bereits damit die Situation klären. Manchmal ist auch hier ein Sachverständigen-Gutachten notwendig. Dieses wird vom Beratungsausschuss gewertet und sowohl dem Patienten als auch dem beschuldigten Zahnarzt vorgelegt. Nicht selten einigen sich bereits beide Parteien auf Grund dieser unabhängigen Stellungnahme.

Wenn also der Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhoben wird, prüft der Beratungsausschuss zunächst die Situation, gegebenenfalls mittels eines Sachverständigen­Gutachtens. Wenn auf dieser Ebene noch keine Einigung möglich ist, kann sich das eigentliche Schlichtungsverfahren anschließen, sofern auch die Gegenseite damit einverstanden ist. Wird aber von einer Seite das Schlichtungsverfahren abgelehnt, sind der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern keine weiteren Schritte möglich.