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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (BuS)

Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften zu einer sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung (BuS-Dienst). Diese Auflage besteht bereits, wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird und dient dazu, dass Gefährdungen am Arbeitsplatz erkannt werden und alle Beschäftigten gesund und sicher arbeiten können.

Die BuS-Betreuung wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ geregelt. Die Zahnärztekammer hat dazu einen Rahmenvertrag mit der Firma TECOM in Waren abgeschlossen, sodass die Praxen die Möglichkeit haben, einen Betreuungsvertrag für eine Regelversorgung abzuschließen.

Informationen zum Rahmenvertrag