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Fachsprachenprüfung für Zahnärzte

Die zahnärztliche Approbation kann in Deutschland nur dann erteilt werden, wenn die antragstellende Person über die „für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt". Das schreibt das Zahnheilkundegesetz (ZHG) in § 2 Abs. 1 Nr. 5 vor.

Grund: Zahnärzte müssen ihre Patienten verstehen und sich so fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können. Außerdem müssen Sie sich fachgerecht mit der Kollegenschaft sowie Angehörigen anderer Berufe verständigen können, insbesondere damit Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Hinzu kommt die Notwendigkeit, sich schriftlich fachsprachlich ausdrücken zu können. Für den Nachweis der Sprachkenntnisse bestehen mehrere Möglichkeiten:

  • Die erforderlichen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Personen, die Deutsch als Muttersprache beherrschen oder eine zahnärztliche Ausbildung in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben. Ebenso, wenn der Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder der Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben wurde.
  • Hat bereits eine Approbationsbehörde oder eine von ihr beauftragte Heilberufskammer festgestellt, dass die Sprachanforderungen erfüllt sind, wird auch diese Bescheinigung als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt. Auch andere Nachweise sind grundsätzlich möglich, wenn sie geeignet sind, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu belegen. Bei der Beurteilung solcher "sonstigen" Nachweise ist allerdings aus den Gründen des Schutzes der Patienten ein strenger Maßstab anzulegen.

In der Praxis werden die Sprachkenntnisse in den meisten Fällen durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Sprachtest nachgewiesen. Die Landesregierung hat der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern die Durchführung von Fachsprachprüfungen übertragen. Dabei wird die mündliche Verständigung ebenso überprüft wie die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Gelangt die Approbationsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine Fachsprachprüfung erforderlich ist, „überweist" sie die Antragsteller an die Kammer.

Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR erhoben. Zudem wird für die Durchführung der Prüfung eine Verwaltungsgebühr von 400,00 EUR erhoben. Bitte melden Sie sich mit dem nachfolgenden Formular und diesen Unterlagen an: Lebenslauf, B2-Zertifikat, aktuelle Meldebscheinigung und Bescheinigung vom LaGus zur Teilnahme an der Prüfung.

Ansprechpartner für das Approbationsverfahren selber ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt für Heilberufe, Friedrich-Engels-Platz 5 - 8, 18055 Rostock. Bei Fragen zum Approbations- bzw. Berufserlaubnisverfahren wenden Sie sich bitte an Doreen Lißke unter doreen.lisske@lagus.mv-regierung.de oder Tel.: 0385 58859-250 bzw. Antje Meinz unter antje.meinz@lagus.mv-regierung.de oder Tel.: 0385 58859-252.

Anmeldung zur Fachsprachenprüfung

FAQ zur Fachsprachenprüfung

Jeder, der in Mecklenburg-Vorpommern bei dem Landesprüfungsamt für Heilberufe (im folgenden LPH) einen Antrag auf Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis als Zahnärztin/Zahnarzt stellt und

  • keinen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule und
  • keinen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule und
  • keinen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat,

muss die für eine zahnärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Ab dem 01.04.2020 erhalten alle ausländischen Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die beim Landesprüfungsamt für Heilberufe einen Antrag auf Erteilung einer Approbation / Berufserlaubnis gestellt und deren Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft wurden, eine Bescheinigung des Landesprüfungsamtes. Mit dieser Bescheinigung werden die Zuständigkeit des LAGuS und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt. Mit dieser Bescheinigung melden sich die Antragsteller selbständig bei den zuständigen Kammern zur Fachsprachenprüfung an. Auch die Anmeldung der Antragsteller zu ggf. erforderlichen Wiederholungsprüfungen erfolgt ohne Einbeziehung des Landesprüfungsamtes direkt bei den Kammern. Die Zahnärztekammer M-V teilt im Folgenden dem Prüfungskandidaten den nächstmöglichen Prüfungstermin mit, bittet um dessen Bestätigung und fordert vorab die Überweisung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR und für die Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 400,00 EUR an.

Die Fachsprachenprüfung ist praxisnah gestaltet. Sie findet in Form einer Einzelprüfung statt. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Prüfern, von denen einer Zahnarzt sein muss. Im Mittelpunkt der Fachsprachenprüfung steht eine simulierte Gesprächs- und Dokumentationssituation aus dem Praxisalltag. Der Ablauf der Fachsprachenprüfung ist wie folgt:

  1. Vorbereitung (20 Minuten): Lesen eines standardisierten Aufklärungsbogens
  2. Mündliche Prüfung (40 Minuten)
    Zahnarzt-Patienten-Gespräch: Der Prüfungskandidat führt mit einem simulierten Patienten ein problemorientiertes Anamnesegespräch durch. Er stellt eine mögliche Verdachtsdiagnose und zeigt seinem Patienten den weiteren Behandlungsverlauf auf. Abschließend führt der Prüfungskandidat mit seinem Patienten ein Aufklärungsgespräch zum zuvor gelesenen Aufklärungsbogen durch.
    Zahnarzt-Zahnarzt-Gespräch: Es findet eine Patientenvorstellung an einen zahnärztlichen Kollegen statt. Der Prüfungskandidat gibt die Krankheitsgeschichte des simulierten Patienten gegenüber einem Prüfer wieder und stellt Verdachtsdiagnose sowie weitere therapeutische Schritte dar; Gegenfragen von Seiten des Prüfers sind möglich.
  3. Schriftliche Prüfung (30 Minuten) - Dokumentation: Der Prüfungskandidat fertigt am Computer eine Zusammenfassung des Falls aus der mündlichen Prüfung im Sinne eines Arztbriefes für den weiterbehandelnden Zahnarzt an.

Die Antworten werden nur im Hinblick auf die fachsprachlichen Aspekte bewertet. Das Fachwissen wird in diesem Zusammenhang nicht überprüft.

Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfungskandidaten unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt und in den Folgetagen an das LPH übermittelt. Wird der Sprachtest nicht bestanden, muss er als Ganzes wiederholt werden. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten ist nicht begrenzt. Der Antrag zur Wiederholungsprüfung ist an das LPH zu richten.

Die Zahnärztekammer M-V ist zuständig bei Fragen zur Fachsprachenprüfung. Wenden Sie sich bitte an die Zahnärztekammer M-V per Mail an info@zaekmv.de oder telefonisch an 0385 48930680.

Ansprechpartner für das Approbationsverfahren selber ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt für Heilberufe, Friedrich-Engels-Platz 5 - 8, 18055 Rostock. Bei Fragen zum Approbations- bzw. Berufserlaubnisverfahren wenden Sie sich bitte an Doreen Lißke unter doreen.lisske@lagus.mv-regierung.de oder Tel.: 0385 58859-250 bzw. Antje Meinz unter antje.meinz@lagus.mv-regierung.de oder Tel.: 0385 58859-252.