Gemäß § 7 der Wahlordnung der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Dezember 2016 wird die Wahl zur 10. Amtsperiode der Kammerversammlung angekündigt. Der Vorstand der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern hat am 19. Februar 2025 gemäß § 5 Abs. 1 der Wahlordnung einen Wahlleiter und eine Wahlkommission bestellt.
Die Wahlen zur Kammerversammlung richten sich nach § 15 Heilberufsgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Wahlordnung vom 3. Dezember 2016. Die Wahlen zur Kammerversammlung finden als Briefwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen statt. Die Wahl zur Kammerversammlung erfolgt landesweit und über Wahlkreise.
Rechtsanwalt Jörg Hähnlein, Rostock
Die Wahlzeit beginnt mit dem Versand der Stimmzettel am 29. Juli 2025. Der Vorstand der Zahnärztekammer hat das Ende der Wahlzeit gemäß § 2 Abs. 2 der Wahlordnung auf den 16. September 2025 festgelegt.
Es werden folgende Wahlkreise gebildet:
Der Wahlleiter stellt eine Liste aller wahlberechtigten Zahnärzte auf. Wahlberechtigt ist jedes Kammermitglied, das vor Beginn der Wahlzeit mindestens drei Monate bei der Kammer gemeldet, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und in der Wählerliste eingetragen ist.
Die Wählerliste liegt in der Zeit vom 29. April 2025 bis zum 13. Mai 2025 in der Geschäftsstelle der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin, I. Stock, montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags 8 bis 13 Uhr zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Zahnärztekammer M-V aus.
Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis spätestens zum 27. Mai 2025 beim Wahlleiter einzulegen.
Gewählt werden kann nur, wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen wurde. Wahlvorschläge sind bis zum 24. Juni 2025 beim Wahlleiter, Geschäftsstelle der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin, einzureichen. Gewählt werden kann nur, wer zur Wahl fristgerecht vorgeschlagen wurde. Ein Bewerber kann sich entweder über eine Liste im Wahlkreis oder über die Landesliste für die Wahl bewerben.
Ein Wahlvorschlag wird zugelassen, wenn:
Vordrucke für Wahlvorschläge sowie Vordrucke für Einverständniserklärungen über die Aufnahme des Bewerbers in den Wahlvorschlag finden Sie weiter unten.
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden unverzüglich über den Newsletter der ZÄK M-V bzw. über die dens bekannt gegeben.
Die Stimmzettel mit den zugelassenen Wahlvorschlägen, zwei undurchsichtige Wahlumschläge, ein Wahlbriefumschlag, ein Wahlausweis und ein Merkblatt zur schriftlichen Stimmabgabe werden am 29. Juli 2025 an die Wahlberechtigten abgesandt. Wer die Wahlpapiere bis zum 15. August 2025 noch nicht erhalten hat, wird gebeten, sich fernmündlich mit dem Sekretariat der Zahnärztekammer Mecklenburg- Vorpommern, Telefon 0385 489306-80, in Verbindung zu setzen.
Die Stimmzettel für die Wahl über die Kreisliste und über die Landesliste sind in getrennte, entsprechend gekennzeichnete Wahlumschläge zu stecken und zu verschließen. Die Umschläge sind dann zusammen mit dem Wahlausweis sowie einer Erklärung des Wählers, dass er die Wahl frei und unbeeinflusst durchgeführt hat und der Stimmzettel von ihm persönlich ausgefüllt wurde, in dem ordnungsgemäß verschlossenen Wahlbriefumschlag an den Wahlausschuss zurückzusenden. Das Porto für die Rücksendung zahlt der Empfänger.
Ungültig sind Stimmzettel, die
Die Übersendung von Stimmzetteln oder Wahlumschlägen mehrerer Wähler in einem Wahlbriefumschlag führt ebenfalls zur Ungültigkeit der Stimmzettel.
Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Sie endet am 16. September 2025, 24 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Wahlbriefumschlag beim Wahlleiter in der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin, I. Stock, eingegangen sein. Es kommt also nicht auf das Datum des Poststempels an.
Das Wahlergebnis wird von der Wahlkommission am 17. September 2025 durch Auszählung der Stimmzettel ermittelt.
Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten mit der Aufforderung, sich binnen einer Woche nach Erhalt der Nachricht über die Annahme der Wahl zu äußern. Gibt der Bewerber innerhalb der Frist keine Erklärung ab, gilt die Wahl als angenommen.
Das vorläufige Wahlergebnis wird vom Wahlleiter im Internet unter www.zaekmv.de ab dem 17. September 2025 abends veröffentlicht. Das endgültige Wahlergebnis wird im Mitteilungsblatt dens bekannt gegeben.
Es gelten die Vorschriften der Wahlordnung der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Dezember 2016.
Gewählt werden kann nur, wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen wurde. Wahlvorschläge sind bis zum 24. Juni 2025 beim Wahlleiter einzureichen. Gewählt werden kann nur, wer zur Wahl fristgerecht vorgeschlagen wurde. Ein Bewerber kann sich entweder über eine Liste im Wahlkreis oder über die Landesliste für die Wahl bewerben.
Es sind somit der Einzel- oder Listenwahlvorschlag Landesliste bzw. Wahlkreis und die Zustimmungserklärung Landesliste bzw. Wahlkreis einzureichen.