Wismarsche Str. 304, 19055 Schwerin

Mitgliedschaft

Mitglieder der Zahnärztekammer sind laut § 2 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern alle Zahnärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Beruf ausüben oder ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, falls sie ihren Beruf nicht ausüben.

Jeder Zahnarzt in unserem Bundesland ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.

Jeder Zahnarzt hat der Zahnärztekammer die Aufnahme oder Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit sowie die Begründung oder Aufgabe eines Wohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats in geeigneter Form anzuzeigen. Die Übertragung der Praxis an einen anderen Zahnarzt ist der Zahnärztekammer vorher anzuzeigen.

Der Zahnarzt, der einen Vertreter, Assistenten oder angestellten Zahnarzt beschäftigt, hat diesen auf seine Meldepflichten hinzuweisen.

Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Zahnärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.

Verstöße gegen Berufspflichten können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet werden.