Wichtige Informationen zum zahnärztlichen Notfalldienst 2025 finden Sie hier.
Der Notfalldienst ist in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern verankert. Danach ist es eine Aufgabe der Kammer, „einen ….. zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen“. Auch im Rahmen des Sicherstellungsauftrages der KZV ist nach § 75 des SGB V die vertragszahnärztliche Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten zu gewährleisten. Der Notfalldienst ist also nicht auf bestimmte Tages- oder Wochenzeiten begrenzt, sondern während der gesamten sprechstundenfreien Zeiten, also rund um die Uhr zu gewährleisten. In Mecklenburg-Vorpommern ist vertraglich zwischen KZV und Zahnärztekammer vereinbart, dass die Zahnärztekammer den zahnärztlichen Notfalldienst regelt.
Zur Teilnahme am Notfalldienst ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern jedes Kammermitglied verpflichtet, das in einer zahnärztlichen Praxis, in einem medizinischen Versorgungszentrum oder in einer nach § 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrichtung zahnärztlich tätig ist. § 2 Abs. 3 der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern regelt, dass auch nicht niedergelassene Zahnärzte zum Notfalldienst verpflichtet werden können. Grundsätzlich ist es auch möglich, Vorbereitungsassistenten ab dem zweiten Jahr ihrer Vorbereitungszeit zum Notfalldienst heranzuziehen, wenn sie als Vertreter eines niedergelassenen Zahnarztes tätig werden. Derjenige, der zum Notfalldienst eingeteilt ist, ist verpflichtet, diesen in der sprechstundenfreien Zeit sicherzustellen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt sowohl eine berufsrechtliche als auch eine vertragszahnärztliche Verfehlung dar, die mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sanktioniert werden kann. Sofern der eingeteilte Zahnarzt den Notfalldienst aus persönlichen Gründen ausnahmsweise nicht ausüben kann, hat er nach der Notfalldienstordnung selber für eine Vertretung zu sorgen. Tut er dies nicht, so begründet dies ebenfalls eine berufsrechtliche und vertragszahnärztliche Pflichtverletzung.
Nach der Rechtsprechung muss der Zahnarzt sich nicht ständig in der Praxis aufhalten, aber jederzeit telefonisch erreichbar sein. Dies erfordert zum einen, dass seine Telefonnummer in angemessener Art und Weise öffentlich bekannt gemacht wird. Des Weiteren muss der Zahnarzt auch persönlich über die veröffentlichte Rufnummer erreichbar sein. Es genügt also nicht, dass allein ein Familienangehöriger den Anruf entgegennimmt und ggf. sogar beurteilt, ob aus seiner Sicht ein Notfall vorliegt. Auch ein Anrufbeantworter ist nicht geeignet, die Rufbereitschaft sicherzustellen. Bei nur telefonischer Erreichbarkeit muss es dem Zahnarzt möglich sein, ggf. kurzfristig die Behandlung des Patienten in seiner Praxis durchführen zu können. Zudem ist auch die zahnärztliche Notfallbehandlung unter den in der konkreten Situation bestmöglichen Qualitäts- und Hygienebedingungen ähnlich einer Behandlung in der Sprechstunde durchzuführen. Ungeachtet der arbeitsrechtlichen Probleme, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll, ist durch den Zahnarzt, soweit erforderlich, auch eine zahnmedizinische Assistenz im Notfalldienst zu gewährleisten.
Juristisch werden als Notfälle alle plötzlich eintretenden Ereignisse bezeichnet, die einen sofortigen oder kurzfristigen zahnärztlichen Eingriff erfordern. Ob ein derartiger Notfall vorliegt oder nicht, kann sich aus der Sicht des Patienten oder des Zahnarztes unterschiedlich darstellen und muss immer im Einzelfall beurteilt werden. Bei Blutungen, Traumen, akuten pyogenen Infektionen, aber auch bei akuten starken Schmerzen wird der Patient regelmäßig berechtigt sein, den zahnärztlichen Notfalldienst in Anspruch zu nehmen. Stets muss sich der Zahnarzt im Notfalldienst die Frage stellen, ob sich die vorliegende Erkrankung ohne seine Hilfe verschlimmern könnte, bis der Hauszahnarzt wieder aufgesucht werden kann. Die Entscheidung darüber, ob ein behandlungsbedürftiger Notfall vorliegt oder nicht, trifft und verantwortet allein der Zahnarzt. Das ist aber nur in Kenntnis der Befunde möglich. Dazu muss der Zahnarzt sich immer ein Bild von der vorliegenden Erkrankung machen, was nur in Ausnahmefällen telefonisch geschehen kann.
Welche Behandlungsmaßnahmen der Zahnarzt im Notfalldienst durchführt, liegt ebenfalls in dessen ärztlicher Verantwortung. Eine akute Gefahr muss jedenfalls immer abgewendet und einer Verschlechterung des Zustandes des Patienten wirksam begegnet werden. Starke Schmerzen sind schnellstmöglich zu bekämpfen. Dabei hat sich die Behandlung im Notfalldienst auf unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken. Der Notfalldienst soll kein dauerhaftes Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient begründen. Hilft der Notfallzahnarzt einem Patienten, der bereits bei einem anderen Kollegen in dauerhafter Behandlung steht, hat er dem Kollegen die weitere Behandlung zu überlassen. Dazu sollte der notfalldiensthabende Zahnarzt dem Patienten einen schriftlichen Befund- und Behandlungsbericht mitgeben. Selbstverständlich sind die im Notfalldienst durchgeführten Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Patienten dürfen nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass für sie ein anderer Notfalldienstbereich zuständig ist. Dementsprechend dürfen die Patienten auch nicht an einen anderen notfalldiensthabenden Zahnarzt in einem anderen, vermeintlich zuständigen Notfalldienstbereich verwiesen werden. Die Einteilung in Notfalldienstbereiche erfolgt ausschließlich aus organisatorischen Gründen und ist für die Patienten völlig unverbindlich. Dem Patienten steht es also frei, welchen notfalldiensthabenden Zahnarzt in Mecklenburg- Vorpommern er aufsucht.
Jeder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtete Zahnarzt kann auf Antrag vom Vorstand der Zahnärztekammer ganz, teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit werden. Dies gilt insbesondere bei körperlichen Behinderungen, besonders belastenden familiären Verpflichtungen und bei Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung. Die Befreiungsgründe sind vom Antragsteller nachzuweisen. Körperliche Behinderungen sind durch behördliche Bescheide oder ärztliche Atteste zu belegen.