Die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern richtet zur Versorgung von dringend versorgungsbedürftigen Notfällen in sprechstundenfreien Zeiten einen zahnärztlichen Notfalldienst ein. Zur Teilnahme am Notfalldienst ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern jedes Kammermitglied verpflichtet, das in einer zahnärztlichen Praxis, in einem medizinischen Versorgungszentrum oder in einer nach § 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrichtung zahnärztlich tätig ist. Angestellte Zahnärzte gemäß § 32 b ZV-Z und Vorbereitungsassistenten ab Beginn des zweiten Jahres ihrer Vorbereitungszeit werden über ihren Arbeitgeber bei der Notfalldiensteinteilung berücksichtigt.
Auch für 2026 wird die Einteilung des zahnärztlichen Notfalldienstes in Mecklenburg-Vorpommern von der Geschäftsstelle der Zahnärztekammer vorgenommen. Die Einteilung des Notfalldienstes erfolgt auf Grundlage der am 16.10.2025 vorliegenden Daten. Die Zahnärztekammer ist bis zum 15.10.2025 über bereits feststehende berufliche Veränderungen (u. a. Beginn oder Beendigung von Tätigkeiten, Anstellungen oder deren Beendigungen) zu informieren.
Sprechstundenfreie Zeiten = Notfalldienstzeiten
Als sprechstundefreie Zeiten gelten ab 01.01.2026 an Arbeitstagen die Zeiten von 0 bis 8 Uhr und von 18 bis 24 Uhr sowie Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Tag nach Himmelfahrt, Heiligabend und Silvester. Der Notfalldienst ist also an Arbeitstagen von 18 Uhr des einen bis 8 Uhr des Folgetages bzw. an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, dem Tag nach Himmelfahrt, Heiligabend und Silvester von 8 Uhr des einen bis 8 Uhr des Folgetages zu leisten.
Sprechstunden im Notfalldienst
Soweit es sich bei den genannten Tagen um Arbeitstage (Montag bis Freitag ohne Feiertage) handelt, sind von 18 bis 20 Uhr Sprechzeiten in den Praxen einzurichten. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, dem Tag nach Himmelfahrt, Heiligabend und Silvester sind von 10 bis 12 Uhr und von 17 bis 19 Uhr Sprechzeiten in den Praxen vorzuhalten. Darüber hinaus müssen die zum Notfalldienst eingeteilten Zahnärzte in den oben genannten sprechstundenfreien Zeiten telefonisch zur Erteilung von Auskünften oder zur Vereinbarung einer Behandlung erreichbar sein.
Freistellungswünsche im Portal
In der Zeit vom 01.08. bis 15.10.2025 können zum Notfalldienst einzuteilende niedergelassene oder in MVZ angestellte Zahnärzte im Portal der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern maximal 42 Tage inklusive Wochenendtage für das Folgejahr angeben, an denen keine Einteilung zum Notfalldienst gewünscht ist. Nur bei rechtzeitiger Eintragung im Portal können Freistellungswünsche, soweit möglich, bei der Einteilung berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Freistellung an den gewünschten Tagen besteht nicht. Sofern die gewünschte Freistellung gewährt wird, gilt diese auch für zu berücksichtigende Zahnärzte innerhalb der Praxis.
Einteilung
Die Einteilung der Notfalldienste für 2026 erfolgt am 16.10.2025 und wird unverzüglich im Portal der Zahnärztekammer M-V veröffentlicht. Die eingeteilten Zahnärzte werden zudem postalisch bis 31.10.2025 informiert.
Nacheinteilung
Sofern der ursprünglich zum Notfalldienst eingeteilte Zahnarzt wegen unerwarteter Berufsaufgabe oder aus gesundheitlichen Gründen den Notfalldienst nicht wahrnehmen kann, wird ein anderer Zahnarzt nachträglich eingeteilt; der neu eingeteilte Zahnarzt ist grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet. Grundsätzlich ist die Nacheinteilung dem Verpflichteten mindestens mit einer Frist von vier Wochen vor dem Notfalldienst bekanntzugeben. Eine Nacheinteilung kann ausnahmsweise bei einem kurzfristigen Ausfall ohne Vorlauffrist erfolgen.
Verhinderung
Sollten ein eingeteilter Zahnarzt z. B. wegen akuter Erkrankung oder Beendigung der Berufstätigkeit an der Teilnahme am Notfalldienst verhindert sein, hat er sich unverzüglich um eine geeignete Vertretung zu bemühen.
Tauschbörse
Für Fälle, in denen vorgesehene Dienste nicht wahrgenommen werden können, bietet die Zahnärztekammer M-V im Portal eine Tauschbörse an. Dort können Dienste zum Tausch angeboten oder angebotene Dienste übernommen bzw. getauscht werden. Diensttausche, die außerhalb der Tauschbörse durchgeführt oder übergeben werden (zum Beispiel im kollegialen, persönlichen Gespräch), können entweder per E-Mail an s.klatt@zaekmv.de oder mit wenigen Klicks über das Portal gemeldet werden.
Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst
Auf Antrag kann einem Zahnarzt in begründeten Fällen widerruflich ganz, teilweise oder vorübergehend eine Befreiung vom Notfalldienst erteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn er aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage ist, an einem ärztlichen Notfalldienst teilnimmt oder das 67. Lebensjahr vollendet hat. Ein Zahnarzt, der an mehreren Standorten zahnärztlich tätig ist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst an den Standorten befreit werden, an denen er nicht überwiegend zahnärztlich tätig ist.
Anträge auf Befreiung wegen der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst oder aufgrund der Vollendung des 67. Lebensjahres sind bis zum 16.09.2025 an den Vorstand der Zahnärztekammer zu richten. Später eingehende Anträge werden erst zum übernächsten Jahr berücksichtigt, sofern die Befreiungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen.
Verweis auf den Notfalldienst als Vertretung
Der Verweis auf den zahnärztlichen Notfalldienst zur Vertretung, z. B. Urlaub, ist unzulässig.
Statistik zum zahnärztlichen Notfalldienst
Im Service-Portal der Zahnärztekammer können nach einem erfolgten Notfalldienst einige Kennzahlen wie etwa Anzahl der Patienten und Konsultationen innerhalb, aber auch außerhalb der Präsenzzeit eingepflegt werden. Sollten darüber hinaus Hinweise in Textform abgegeben werden wollen, sind diese per E-Mail an s.klatt@zaekmv.de zu senden.
Download Notfalldienstplan
Im Portal der Zahnärztekammer ist der aktuelle Plan für Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt. Es kann ein definierter Zeitraum der Dienste angezeigt und heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, diese Pläne immer wieder abzugleichen, entweder durch Aktualisierung im Portal oder Abgleich auf der tagesaktuellen Seite für Patienten unter https://zaekmv.de/notfalldienstsuche.
Was ist ein zahnärztlicher Notfall?
Ein zahnärztlicher Notfall liegt vor bei Beschwerden, die eine sofortige Behandlung erfordern, wie z. B. bei Unfallverletzungen im Zahn-, Mund- und Kiefersystem, Nachblutungen nach zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen oder eine vom Zahnsystem ausgehende fieberhafte, eitrige Entzündung mit vorliegender Schwellung. Die Behandlung hat sich auf unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.
Notfalldienstnummer
Auf der Homepage der Zahnärztekammer sowie über die Hotline wird immer die Telefonnummer der diensthabenden Praxis ausgegeben. Zusätzlich kann eine weitere Telefonnummer, generell für alle oder aber individuell für bestimmte Notfalldienste, im Portal zur Ausgabe hinterlegt werden.
Was ändert sich konkret ab 01.01.2026?