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Neuerungen zum zahnärztlichen Notfalldienst 2026

Die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern richtet zur Versorgung von dringend versorgungsbedürftigen Notfällen in sprechstundenfreien Zeiten einen zahnärztlichen Notfalldienst ein. Zur Teilnahme am Notfalldienst ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern jedes Kammermitglied verpflichtet, das in einer zahnärztlichen Praxis, in einem medizinischen Versorgungszentrum oder in einer nach § 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrichtung zahnärztlich tätig ist. Angestellte Zahnärzte gemäß § 32 b ZV-Z und Vorbereitungsassistenten ab Beginn des zweiten Jahres ihrer Vorbereitungszeit werden über ihren Arbeitgeber bei der Notfalldiensteinteilung berücksichtigt.

Die Einteilung des Notfalldienstes für 2027 erfolgt durch die Geschäftsstelle auf Grundlage der am 16.10.2026 vorliegenden Daten. Die Geschäftsstelle ist daher bis zum 15.10.2026 über berufliche Veränderungen (u. a. Beginn oder Beendigung von Tätigkeiten, Anstellungen oder deren Beendigungen) zu informieren.

Notfalldienstjahr
Die Einteilung der Notfalldienste für 2027 erfolgt für den Zeitraum 01.01.2027 bis 31.01.2028. Die darauffolgenden Notfalldienstjahre erstrecken sich vom 01.02. eines Jahres bis 31.01. des Folgejahres.

Einteilung
Die Einteilung wird ab dem 17.10.2026 im Portal der Zahnärztekammer M-V veröffentlicht. Die eingeteilten Zahnärzte werden zudem postalisch bis 31.10.2026 informiert. Ab 01.01.2027 werden von montags bis donnerstags landesweit sechs Zahnärzte zum Notfalldienst eingeteilt. Von freitags bis sonntags sowie an gesetzlichen Feiertagen, dem Tag nach Himmelfahrt, Heiligabend und Silvester werden zehn Zahnärzte eingeteilt.

Sprechstundenfreie Zeiten = Notfalldienstzeiten
Als sprechstundefreie Zeiten gelten weiterhin an Arbeitstagen die Zeiten von 0 bis 8 Uhr und von 18 bis 24 Uhr sowie Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Tag nach Himmelfahrt, Heiligabend und Silvester.

Der Notfalldienst ist an Arbeitstagen von 18 Uhr des einen bis 8 Uhr des Folgetages bzw. an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, dem Tag nach Himmelfahrt, Heiligabend und Silvester von 8 Uhr des einen bis 8 Uhr des Folgetages zu leisten.

Sprechstunden im Notfalldienst
Soweit es sich bei den genannten Tagen um Arbeitstage (Montag bis Freitag ohne Feiertage) handelt, sind von 18 bis 20 Uhr Notfalldienstsprechzeiten in den Praxen einzurichten. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, dem Tag nach Himmelfahrt, Heiligabend und Silvester sind von 10 bis 12 Uhr und von 17 bis 19 Uhr Notfalldienstsprechzeiten in den Praxen vorzuhalten.

Darüber hinaus müssen die zum Notfalldienst eingeteilten Zahnärzte in den oben genannten sprechstundenfreien Zeiten telefonisch zur Erteilung von Auskünften oder zur Vereinbarung einer Behandlung erreichbar sein.

Freistellungswünsche im Portal
In der Zeit vom 01.07. bis 15.10.2026 können zum Notfalldienst einzuteilende niedergelassene oder in MVZ angestellte Zahnärzte im Portal der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern maximal 42 Tage inklusive Wochenendtage für das Folgejahr angeben, an denen keine Einteilung zum Notfalldienst gewünscht ist. Nur bei rechtzeitiger Eintragung im Portal können Freistellungswünsche bei der Einteilung berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Freistellung an den gewünschten Tagen besteht nicht. Sofern die gewünschte Freistellung gewährt wird, gilt diese auch für zu berücksichtigende angestellte Zahnärzte der Praxis.

Verhinderung
Sollte ein eingeteilter Zahnarzt aus nicht vermeidbaren, z. B. gesundheitlichen Gründen den Notfalldienst nicht wahrnehmen können, hat er sich zunächst selbständig um eine geeignete Vertretung zu bemühen. Sofern nachweislich kein Vertreter zur Verfügung steht, wird ein anderer Zahnarzt nachträglich eingeteilt; der neu eingeteilte Zahnarzt ist grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet.

Grundsätzlich ist die Nacheinteilung dem Verpflichteten mindestens mit einer Frist von vier Wochen vor dem Notfalldienst bekanntzugeben. Eine Nacheinteilung kann ausnahmsweise bei einem kurzfristigen Ausfall ohne Vorlauffrist erfolgen.

Tauschbörse
Für Fälle, in denen vorgesehene Dienste nicht wahrgenommen werden können, bietet die Zahnärztekammer M-V im Portal eine Tauschbörse an. Dort können Dienste zum Tausch angeboten oder angebotene Dienste übernommen bzw. getauscht werden.

Diensttausche, die außerhalb der Tauschbörse durchgeführt oder übergeben werden (zum Beispiel im kollegialen, persönlichen Gespräch), können entweder per E-Mail an s.klatt@zaekmv.de oder über das Portal gemeldet werden.

Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst
Auf Antrag kann einem Zahnarzt in begründeten Fällen widerruflich ganz, teilweise oder vorübergehend eine Befreiung vom Notfalldienst erteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn er aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage ist, an einem ärztlichen Notfalldienst teilnimmt oder das 67. Lebensjahr vollendet hat.

Ein Zahnarzt, der an mehreren Standorten zahnärztlich tätig ist, kann auf Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst an den Standorten befreit werden, an denen er nicht überwiegend zahnärztlich tätig ist.

Anträge auf Befreiung wegen der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst oder aufgrund der Vollendung des 67. Lebensjahres sind bis zum 16.09.2026 an den Vorstand der Zahnärztekammer zu richten. Später eingehende Anträge werden erst zum übernächsten Jahr berücksichtigt, sofern die Befreiungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen.

Verweis auf den Notfalldienst als Vertretung
Der Verweis auf den zahnärztlichen Notfalldienst zur Vertretung, z. B. Urlaub, ist unzulässig.

Statistik zum zahnärztlichen Notfalldienst
Im Portal der Zahnärztekammer können nach einem erfolgten Notfalldienst einige Kennzahlen wie etwa Anzahl der Patienten und Konsultationen innerhalb, aber auch außerhalb der Präsenzzeit eingepflegt werden.

Sollten darüber hinaus Hinweise in Textform abgegeben werden wollen, sind diese per E-Mail an s.klatt@zaekmv.de zu senden.

Download Notfalldienstplan
Im Portal der Zahnärztekammer ist der aktuelle Plan für Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt. Es kann ein definierter Zeitraum der Dienste angezeigt und heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, diese Pläne immer wieder abzugleichen, entweder durch Aktualisierung im Portal oder Abgleich auf der tagesaktuellen Seite für Patienten unter https://zaekmv.de/notfalldienstsuche.

Was ist ein zahnärztlicher Notfall?
Ein zahnärztlicher Notfall liegt vor bei Beschwerden, die eine sofortige Behandlung erfordern, wie z. B. bei Unfallverletzungen im Zahn-, Mund- und Kiefersystem, Nachblutungen nach zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen oder eine vom Zahnsystem ausgehende fieberhafte, eitrige Entzündung mit vorliegender Schwellung. Die Behandlung hat sich auf unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.

Notfalldienstnummer
Auf der Homepage der Zahnärztekammer sowie über die Hotline wird immer die Telefonnummer der diensthabenden Praxis ausgegeben. Zusätzlich kann eine weitere Telefonnummer, generell für alle oder aber individuell für bestimmte Notfalldienste, im Portal zur Ausgabe hinterlegt werden.

Was ändert sich konkret ab 01.01.2027?

  • Neuregelung des Notfalldienstjahres mit Zeitraum vom 01.02. eines Jahres bis 31.01. des Folgejahres; für 2027 mit Beginn 01.01.2027
  • Montag bis Donnerstag je sechs Notfalldienstzahnärzte, Freitag bis Sonntag sowie gesetzliche Feiertage, der Tag nach Himmelfahrt, Heiligabend und Silvester je zehn Notfalldienstzahnärzte