Vermehrt erreichen uns Anfragen, ob an den Tagen zwischen Feiertagen oder zwischen Feiertagen und Wochenenden (sogenannte Brückentage) auf den zahnärztlichen Notfalldienst verwiesen werden darf. Die Vorstände von Zahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Vereinigung halten diese Handhabung für unzulässig.
Nach § 1 Abs. 1 der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern erstreckt sich der Notfalldienst auf die sprechstundenfreien Zeiten. Als sprechstundenfreie Zeiten gelten die Zeiten, in denen die Praxen der niedergelassenen Zahnärzte üblicherweise geschlossen sind. Hierbei handelt es sich neben den Wochenenden und Feiertagen um die Abend- und Nachtzeiten. Auch nach § 75 Abs. 1 b SGB V ist der Notfalldienst auf die sprechstundenfreien Zeiten beschränkt.
Bei sogenannten Brückentagen sowie den 24.12. und den 31.12. handelt es sich hingegen nicht um sprechstundenfreie Zeiten, sondern um „normale" Arbeitstage, an denen wie üblich die (vertrags-) zahnärztliche Versorgung sicherzustellen ist. Sofern Praxisinhaber an diesen Tagen Urlaub nehmen sollten, ist für eine Vertretung zu sorgen.
Grundsätzlich ist der Verweis auf den zahnärztlichen Notfalldienst als Vertretungsregelung unzulässig.