Wismarsche Str. 304, 19055 Schwerin

Zahnärztlicher Notfalldienstausweis

In die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung § 46 Absatz 1 Nr. 11 VWStVO wurde auf Anregung der Bundesländer die Regelung „Parkerleichterung für Ärzte“ aufgenommen.

  1. Ärzte handeln bei einem rechtfertigenden Notstand (§ 16 OWiG) nicht rechtswidrig, wenn sie die Vorschriften der StVO nicht beachten.
  2. Ärzte, die häufig von dieser gegensätzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch machen müssen, erhalten von der zuständigen Landesärztekammer ein Schild mit der Aufschrift "Arzt–Notfall, Name des Arztes, Landesärztekammer", das im Falle von 1. gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist.
  3. Begründung: Hier wird klargestellt, dass sich Ärzte im Rahmen des ‚rechtfertigenden Notstandes’ auch über Park- und Halteverbote hinwegsetzen können. Die neue Vorschrift will den Ärzten, die häufig zu Notfällen gerufen werden, die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern.

Für die Erstellung des Notfalldienstausweises wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro berechnet. Diese Gebühr überweisen Sie nach Erhalt des Gebührenbescheides.

Antrag auf Ausstellung eines Notfalldienstausweises

Sie können den Antrag auf Ausstellung eines Notfalldienstausweises ganz bequem über das Portal stellen. Dort können Sie die Antragsstellung im Bereich Service unter den Formularen und dort unter Ausweise vornehmen. Bei Fragen oder Schwierigkeiten kontaktieren Sie uns gerne.

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