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Stellungnahme zur Kandidatur für ein Vorstandsamt

Zaek MV Ansprechpartner/in
RA Jörg Hähnlein Wahlleiter

In Vorbereitung auf die konstituierende Sitzung der Kammerversammlung sowie die Wahl des Vorstandes ist die Frage an den Vorstand herangetragen worden, ob ein Kammermitglied, das nicht der gewählten Kammerversammlung angehört, zur Kandidatur für ein Vorstandsamt zuzulassen ist, wenn ein Mitglied der Vertreterversammlung einen solchen Vorschlag macht. Die Frage ist dem Wahlleiter Herrn RA Hähnlein zur Stellungnahme übermittelt worden. Auszugsweise geben wir die Stellungnahme wieder:

„ … § 20b Abs. 1 der Wahlordnung der ZÄK MV sieht dabei vor, dass die Bewerber für den Vorstand von den Kammerdelegierten aus der Mitte der Kammerversammlung vorgeschlagen werden unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Funktion sie im Vorstand einnehmen sollen (Präsident, Vizepräsident, weiteres Vorstandsmitglied).

Diese Regelung beschränkt das passive Wahlrecht für den Vorstand, also die Kandidatur für ein Vorstandsamt, auf die aktuell gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.

Ein Hinweis, ob der Gesetzgeber als höherrangiger Regelungsgeber eine solche Einschränkung bei der Gestaltung der Regelungen im Heilberufsgesetz gewollt hat, ist nicht explizit erkennbar.

Gewollt hat der Gesetzgeber auf jeden Fall, dass sich die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern weitgehend in Form der Selbstverwaltung auch entsprechend den fachlichen Bedürfnissen der Berufsgruppe gestalten kann.

Die genannte Regelung ist durch Beschluss der Kammerversammlung vergleichsweise neu in die Wahlordnung klarstellend aufgenommen worden. Sie ist durch die Aufsichtsbehörde ausdrücklich genehmigt.

Diese Genehmigung der Aufsichtsbehörde stellt jedoch m.E. keine neue Feststellung des Willens des Gesetzgebers (Legislative) dar, sondern eine Auslegung des Gesetzes aus der Beurteilung der Exekutive.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern verschiedene Modelle bei der Wahl von Vorständen im Kontext einer gewählten Vertreterversammlung bei freiberuflichen Selbstverwaltungskörperschaften kennt und geregelt hat, ist die Frage nach dem Willen des Gesetzgebers nach dieser Neuregelung nicht eindeutig erkennbar.

Die somit vorhandene Inkonsistenz zeitlich älterer Regelungen des Gesetzes im Verhältnis zu den neueren Klarstellungen zur Wahlordnung durch die Kammerversammlung würde es m.E. rechtlich erfordern, einen solchen Kandidaten/Kandidatin, der/die nicht der Kammerversammlung angehört, zur Wahl in den Vorstand zuzulassen, wenn aus der Mitte der Kammerversammlung ein solcher Vorschlag erfolgt.

Die Kammerversammlung als Souverän ist dann gehalten, eine Wahlentscheidung hierzu nach den Abstimmregeln der Wahlordnung zu treffen. Die Kammerversammlung entscheidet letztlich, wer dem Vorstand angehören soll. ….“

Diese Information wird Ihnen zur Kenntnis gegeben, um sachgerecht die konstituierende Sitzung der Kammerversammlung vorzubereiten.