Zuständig für die Durchführung der Aufgaben des Versorgungswerkes sind die Kammerversammlung der Zahnärztekammer, der Versorgungsausschuss (geschäftsführender Ausschuss gemäß § 5 Ab- satz 7 HeilBerG) und der Geschäftsführer.
Der Versorgungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Dem Versorgungsausschuss soll ein Mitglied des Vorstandes der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern angehören. Jedes Mitglied wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Versorgungsausschusses wählen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
Dem Versorgungsausschuss obliegt die allgemeine Aufklärung der Mitglieder des Versorgungswerkes und deren Hinterbliebenen über ihre Rechte und Pflichten. Er führt die Geschäfte des Versorgungswerkes, soweit sie nicht durch das Versorgungsstatut oder die Verwaltungsrichtlinie anderen Organen oder durch Vereinbarung anderen Einrichtungen übertragen sind, führt die Beschlüsse der Kammerversammlung durch und verwaltet das Vermögen des Versorgungswerkes. Der Versorgungsausschuss bestellt den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter. Der Versorgungsausschuss entscheidet über die Anträge, die nach seinem Statut gestellt werden; insbesondere setzt er die Versorgungsleistungen für die Mitglieder und deren Hinterbliebene fest. Über Widersprüche entscheidet der Vorstand der Zahnärztekammer. Der Versorgungsausschuss ist verpflichtet, der Kammerversammlung jährlich spätestens bis zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss vorzulegen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Versorgungsausschusses ist ehrenamtlich.